Grundsätzlich ist die Erstellung eines Testaments etwas höchstpersönliches, d. h. ein Testament kann nur persönlich errichtet werden (vgl. § 2064 BGB). Das bedeutet, dass eine Stellvertretung in dem Sinne, dass jemand Drittes für einen ein wirksames Testament weder im Willen noch in der Erklärung errichtet, nicht möglich ist.
Ferner muss das Testament eigenhändig geschrieben und von der das Testament errichtenden Person eigenhändig unterschrieben sein.
Es reicht also nicht aus, dass man ein Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer erstellt und ausdruckt und dieses sodann unterschreibt. Es muss also mit der eigenen Hand auf das Blatt geschrieben und sodann unterzeichnet sein.
Aus Dokumentationsgründen sollte das Testament über ein Datum verfügen.
Von dem Testament ist das Vermächtnis (§§ 2147 ff BGB) zu unterscheiden.
Möchte man eine Person jedoch anordnen, dass ihr Vermögen nicht als Ganzes auf Dritte übergeht, sondern dass eine bestimmte Person einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll, so besteht die Möglichkeit, dass man diese Person als Vermächtnisnehmer einsetzt.
Der Vermächtnisnehmer ist dann kein Erbe, er hat aber seinerseits gegen den oder die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhalt der vermachten Gegenstände.
Für die Errichtung eines Vermächtnisses gelten i. d. R. die gleichen Wirksamkeitsvoraussetzungen wie beim Testament.

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