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Nach § 1924 BGB sind gesetzliche Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder und Enkelkinder.

Nach § 1925 sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen.

Entscheidend ist immer, dass (noch) vorhandene Erben einer Ordnung nachfolgende Ordnungen von der Erbschaft ausschließen.

Hinsichtlich des Ehegattenerbrechtes bestehen Besonderheiten, die hier aber wegen der Fülle und aus rechtlichen Gründen nicht dargestellt werden können.

Vereinfacht gesagt ist die Rechtslage so, dass der Ehegatte einen gesetzlichen Anteil an der Erbschaft sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen Vorschriften für sich beanspruchen kann.

Die Höhe des Erbanteils aus erbrechtlichen Vorschriften des Ehegatten hängt davon ab, neben welchen Verwandten welcher Ordnung er erbt.

Gewillkürte Erbfolge: Testament / Vermächtnis

Will man nicht, dass mit dem Tod die gesetzliche angeordnete Erbfolge automatisch in Kraft tritt, so kann im Wege einer sog. „gewillkürten Erbfolge“ eine Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung (=Testament) erreichen.

Entgegen der landläufigen Meinung muss ein wirksames Testament nicht notwendiger Weise vor einem Notar abgeschlossen sein.

Wenn man die wichtigsten gesetzlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen beachtet, kann man selbstverständlich ein wirksames Testament auch ohne Notar erstellen.


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